Am 04.08.2011 ist das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. In diesem Artikelgesetz wird in Art. 6 das Kraft Wärme-Kopplungsgesetz geändert. Hierdurch ergeben sich für die Antragsteller wesentliche Verbesserungen. Künftig wird der Zeitraum für die erstmalige Aufnahme des Dauerbetriebs für alle KWK-Anlagen vom 31.12.2016 auf den 31.12.2020 verlängert.
Weiterhin entfällt für KWK-Anlagen größer 50 kW elektrische Leistung, die ab dem 01.01.2009 in Dauerbetrieb genommen wurden, die bisherige Begrenzung der Zuschlagsdauer auf vier bzw. sechs Betriebsjahre. Die Änderung gilt aus Gleichbehandlungsgründen auch für KWK-Anlagen dieser Leistungskategorie, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung, aber ab dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden. Der Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags besteht somit jeweils für 30.000 Vollbenutzungsstunden.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
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