Zur Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin „Verhandlungen mit der GASAG endgültig gescheitert…“, teilt das Unternehmen folgendes mit:
1. Es gab in 2005 keine „unzulässige Preiserhöhung“ der GASAG. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom Juli 2009 lediglich eine Klausel in den AGB des Unternehmens als unwirksam erklärt. Auch mit einer vom Gericht nicht beanstandeten Preisklausel hätte kein Kunde damals einen anderen Preis bezahlt.
2. Denn es gab in 2005 keine „unrechtmäßig einbehaltenen überhöhten Entgelte“. Die damaligen Entgelte der GASAG waren angemessen, wie in nahezu 100 Prozessen vor verschiedenen Berliner Gerichten rechtsgültig festgestellt wurde. Kein Kunde hat zuviel bezahlt.
3. Die GASAG hat sich unabhängig von der bis 2007 verwendeten und heute beanstandeten Preisklausel gegenüber ihren Kunden immer fair verhalten. Sie hat entsprechend der eigenen Bezugskostenentwicklung gehandelt, d. h. Preise erhöht und gesenkt. Preisvorteile hat die GASAG immer unverzüglich an ihre Kunden weitergegeben.
4. Die GASAG kann Kunden die 2005 und 2006 von ihr Erdgas zu angemessenen Preisen bezogen haben nicht „entschädigen“, da für die Kunden kein Schaden eingetreten ist.