1) Für jeden Sieg der Eisbären in der ersten Deutschen Eishockey-Liga der Männer werden Ihnen 0,50 € gutgeschrieben. Aufgrund der Begrenzung von möglichen Bonuszahlungen an Neukunden durch das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) auf max. 50 €, wird der Bonus auf max. 50 Siege für die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt. Dabei werden alle Siege in einer Saison zusammengefasst und der Bonus als Gesamtbetrag mit der nächsten Jahresrechnung, die auf das jeweilige Saisonende folgt, gutgeschrieben. Zusätzlich erhalten die Eisbären Juniors den gleichen Betrag für die Jugendarbeit, solange die Kooperation zwischen GASAG und der EHC Eisbären Management GmbH besteht. Voraussetzung der Gewährung des Bonus für die jeweilige Saison ist, dass der Kunde am letzten Spieltag der Saison zu den Konditionen des Tarifs EISBÄREN | Strom oder EISBÄREN | Gas beliefert wird.
Informationen zur Gaspreisbremse: Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Damit Letztverbraucher vor hohen Energiekosten geschützt werden, dämpft der Staat über das Erdgas-WärmePreisbremsengesetz (EWPBG) für Letztverbraucher im Kalenderjahr 2023 (Verlängerung bis 30. April 2024 möglich) u.a. die Gaskosten. Der Brutto-Gaspreis wird gemäß § 3 EWPBG insbesondere bei Verbrauchsstellen mit einem Gasverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh/Jahr für 80% des Verbrauches, den der Versorger für die betreffende Verbrauchsstelle im September 2022 prognostiziert hatte, auf einen Bruttoarbeitspreis von 12 Cent/kWh einschließlich Netzentgelten, Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen gedeckelt. Für den restlichen Verbrauch muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden. Es lohnt sich daher trotz der Preisbremse Gas einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs entlastet wird. Die Entlastung erfolgt ab März 2023 über die Gewährung von monatlichen Entlastungsbeträgen, die aus Mitteln des Bundes finanziert werden. Die Abschläge werden entsprechend reduziert. Für Kunden, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Gas beliefert wurden, ist von dem Lieferanten, der sie am 1. März 2023 mit Gas beliefert, zusätzlich auch rückwirkend für die Monate Januar und/oder Februar 2023 ein Entlastungsbetrag zu berücksichtigen. Den jeweils gültigen Abschlag sowie den sich ergebenden Entlastungsbetrag teilen wir unseren Kunden rechtzeitig mit. Der Entlastungsbetrag wird gemäß § 8 Abs. 2 EWPBG jeweils unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Die staatlichen Entlastungsbeträge werden auf der Rechnung gutgeschrieben und wie gezahlte Abschläge verrechnet. Kunden werden maximal in der Höhe entlastet, in der sie Zahlungen für Gas im Entlastungszeitraum geleistet haben. Einzelheiten zu der Preisbremse und deren Ausnahmen können Sie direkt im EWPBG unter https://www.gesetze-iminternet.de/ewpbg/EWPBG.pdf und im Internetauftritt des BMWK unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/ Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html nachlesen.
Informationen zur Strompreisbremse: Damit Letztverbraucher vor hohen Energiekosten geschützt werden, dämpft der Staat über das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) für Letztverbraucher im Kalenderjahr 2023 (Verlängerung bis 30. April 2024 möglich) die Stromkosten. Kunden, die an ihrer Verbrauchsstelle bis zu 30.000 kWh/Jahr Strom verbrauchen – dazu gehören grundsätzlich sämtliche Privatkunden – müssen für 80% ihres Verbrauchs (maßgebend ist die aktuelle dem Versorger vorliegende Jahresverbrauchsprognose) nur einen gedeckelten Strompreis bezahlen, soweit der vertraglich vereinbarte Preis den gesetzlichen Referenzpreis übersteigt. Für den restlichen Verbrauch muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden. Es lohnt sich daher trotz der Preisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs entlastet wird. Der Referenzpreis beträgt für Verbrauchsstellen, an denen bis zu 30.000 kWh/Jahr Strom entnommen werden, 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) einschließlich Netzentgelten, Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Die Entlastung erfolgt ab März 2023 über die Gewährung von monatlichen Entlastungsbeträgen, die aus Mitteln des Bundes finanziert werden. Die Abschläge werden entsprechend reduziert. Für Kunden, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, ist von dem Lieferanten, der sie am 1. März 2023 mit Strom beliefert, zusätzlich auch für die Monate Januar und/oder Februar 2023 ein Entlastungsbetrag zu berücksichtigen. Den jeweils gültigen Abschlag sowie den sich ergebenden Entlastungsbetrag teilen wir unseren Kunden rechtzeitig mit. Der Entlastungsbetrag wird gemäß § 4 Abs. 3 StromPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Die staatlichen Entlastungsbeträge werden auf der Rechnung gutgeschrieben und wie gezahlte Abschläge verrechnet. Der Entlastungsbetrag ist in Summe über alle Monate des Kalenderjahres 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten des Kunden an der Verbrauchsstelle für das Kalenderjahr 2023. Einzelheiten zu der Preisbremse und deren Ausnahmen können Sie direkt im StromPBG unter https://www.gesetzeim-internet.de/strompbg/StromPBG.pdf und im Internetauftritt des BMWK unter https://www.bmwk.de/ Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html nachlesen.