
service und information zur strompreisbremse
Stromkunden werden entlastet: Die Strompreisbremse 2023
Die Bundesregierung hat umfassende Entlastungspakete geschnürt, damit Verbraucher von den stark gestiegenen Strom- und Gaskosten entlastet werden. Zur Entlastung wurde unter anderem die Strompreisbremse ab März 2023, die rückwirkend ab Januar 2023 in Kraft tritt. Die Strompreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Weitere Informationen und die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen haben wir weiter unten für Sie zusammengefasst.
So funktioniert die Strompreisbremse 2023
So berechnet sich die Strompreisbremse
Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen, deren Stromverbrauch bis zu 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch beträgt, zahlen 80 % des Vorjahresverbrauches zu einem festgelegten Arbeitspreis von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto).
Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Gut zu wissen:
Die Deckelung bezieht sich auf die aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle.
Beispielrechnung:
Monatlicher Stromverbrauch | 250 kWh | 3.000 kWh / 12 = 250 kWh |
80% des monatlichen Stromverbrauchs | 200 kWh | 250 kWh x 0,8 = 200 kWh |
20% des monatlichen Stromverbrauchs | 50 kWh | 250 kWh x 0,2 = 50 kWh |
Monatlicher Arbeitspreis brutto ohne Strompreisbremse | 122,50 Euro (zzgl. monatl. Grundpreis) | 250 kwh x 49 ct/kWh (Beispielpreis) = 122,50 Euro |
Monatlicher Arbeitspreis brutto mit Strompreisbremse | 104,50 Euro (zzgl. monatl. Grundpreis) | 80% zu 40 ct/kWh : 200 kWh x 40 ct/kWh = 80 Euro 20% zu 49 ct/kWh (Beispielpreis): 50 kWh x 49 ct/kWh = 24,50 Euro Ergibt zusammen 80 Euro + 24,50 Euro = 104,50 Euro |
So erhalten Sie die Strompreisbremse
Ihren ab März 2023 gültigen Abschlag senden wir Ihnen rechtzeitig zu.
Wichtig:
Der Ihnen bekannte Januar und Februar Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Strompreisbremse) zu zahlen.
Die staatlichen Entlastungsbeträge werden auf der Rechnung gutgeschrieben und wie Ihre Abschläge verrechnet. Der Entlastungsbetrag ist in Summe über alle Monate des Kalenderjahres 2023 begrenzt auf Ihre tatsächlichen Stromkosten an Ihrer Verbrauchsstelle für das Kalenderjahr 2023.
Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftverfahren erteilt?
Sie müssen nichts tun, wir werden den angepassten Abschlag ab März 2023 sowie die Gutschriften für Januar und Februar 2023 für Sie automatisch verbuchen.
Sie überweisen Ihre Abschlagsbeträge oder haben einen Dauerauftrag eingerichtet?
Bitte zahlen Sie ihren regulären Abschlag bis Februar 2023 weiter. Ab März zahlen Sie dann die Ihnen mitgeteilten Abschläge, die die staatlichen Entlastungsbeträge berücksichtigen. Wir informieren Sie rechtzeitig, sodass Sie Ihre Überweisung bzw. Ihren Dauerauftrag anpassen können.
So funktioniert die Strompreisbremse bei Kunden mit Verbrauch >30.000 kWh / Jahr
Maßgebend ist bei Verbrauchsstellen mit Standardlastprofil (SLP) die aktuelle dem Versorger vorliegende Jahresverbrauchsprognose. Bei Verbrauchsstellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) ist der gemessene bzw. geschätzte Verbrauch im Kalenderjahr 2021 maßgeblich. Für den restlichen Verbrauch muss der vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Es lohnt sich daher trotz der Preisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs entlastet wird. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Für Unternehmen sind Höchstgrenzen in Bezug auf Entlastungsbeträge, die aus beihilferechtlichen Gründen zu berücksichtigen sind, unter § 9 StromPBG geregelt.
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, erhalten pro Abnahmestelle einen Entlastungsbetrag von maximal 150.000 € (§ 9 Abs. 5 StromPBG). Höhere Beträge sind möglich, wenn sie Ausnahmetatbestände erfüllen und eine entsprechende Selbsterklärung (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 30 StromPBG) abgegeben haben.
Wenn Entlastungsbeträge von Unternehmen an sämtlichen Verbrauchsstellen einen Betrag von 150.000 € in einem Monat übersteigen, treffen die Unternehmen Mitteilungspflichten (§ 30 Abs. 1 StromPBG), die zu beachten sind.
Weitere Fragen und Antworten
In den Monaten Januar und Februar gelten die Ihnen bekannten Abschlagsbeträge. Wir informieren Sie rechtzeitig über eine Neuberechnung Ihrer Abschläge inklusive Strompreisdeckel.
Wichtig: Liegt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unter dem Referenzpreis nach dem Preisbremsengesetz (StromPBG), ändert sich für Sie nichts. Sie zahlen dann für Ihren gesamten Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis. Ihr Abschlag ändert sich nicht, und Sie erhalten auch keine gesonderte Mitteilung von uns.
Der Referenzpreis liegt bei einem Jahresverbrauch bis zu 30.000 Kilowattstunden bei 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) inkl. Netzentgelten, Messentgelten, Abgaben, Umlagen und Steuern und bei einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden bei 13 Cent pro Kilowattstunde (netto) zzgl. Netzentgelten, Messstellenentgelten, Abgaben, Umlagen und Steuern.
Beachten Sie bitte, dass dies keine tatsächlichen, sondern prognostizierte Werte sind. Daher können die tatsächlichen Verbräuche aus gelegten Stromrechnungen abweichen.
Bei Verbrauchsstellen mit registrierender Leistungsmessung, das dürften insbesondere größere Unternehmen sein, wird der tatsächliche Jahresverbrauch des Kalenderjahres 2021 herangezogen.
Für jede Kilowattstunde, die Sie über dieses Kontingent hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Wenn Sie weniger verbrauchen als prognostiziert wurde, erhalten Sie trotzdem den vollen vorausberechneten Entlastungsbetrag. Sie erhalten jedoch in keinem Fall mehr Entlastung als Sie für Strom im betreffenden Zeitraum gezahlt haben.
Nur, wenn das der Fall ist, greift auch hier eine Entlastung nach dem StromPBG.
Den Differenzbetrag zwischen dem gedeckelten Betrag und dem vertraglichen Arbeitspreis erhält der Energieversorger vom Staat erstattet.