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Service und Informationen zur Wärmepreisbremse

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Liebe Kundinnen und Kunden,

die Bundesregierung hat das Ende der Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme zum Jahreswechsel verkündet. Ab dem 1. Januar 2024 werden somit die Strom-, Gas- und Wärmezahlungen der Kunden nicht mehr durch einen staatlichen Zuschuss „gedeckelt". Sollte Ihr Energiepreis oberhalb der Preisdeckelgrenzen der Energiepreisbremsen liegen, wird Ihnen der vertraglich vereinbarte Preis berechnet. Sollte Ihr aktueller Energiepreis unterhalb der Preisdeckelgrenzen der Energiepreisbremsen liegen, ändert sich für Sie nichts.

Wärmekunden werden entlastet

Die Soforthilfe Dezember 2022 und Wärmepreisbremse 2023

Die Bundesregierung hat umfassende Entlastungspakete geschnürt, damit Verbraucher von den stark gestiegenen Wärmekosten entlastet werden. Zur Entlastung wurden die Soforthilfe Dezember 2022 und die Energiepreisbremsen ab März 2023, die rückwirkend ab Januar 2023 wirkt, auf den Weg gebracht. Die Wärmepreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden. 

Das Wichtigste zur Wärmepreisbremse im Überblick

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit Verbräuchen von weniger als 1,5 Millionen kWh pro Jahr sowie für die Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Kindertagesstätten funktioniert die Wärmepreisbremse wie folgt:

  • Basis sind 80 % des im September 2022 für Ihre Verbrauchsstelle prognostizierten Jahresverbrauchs.
  • Für diese 80 % des Verbrauchs zahlen Sie einen Arbeitspreis von 9,5 Cent pro kWh (brutto). Für den darüber hinausgehenden Verbrauch zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis pro kWh. Der Grundpreis ist wie vertraglich vereinbart zu zahlen.
  • Ab März 2023 werden die staatlichen Entlastungsbeträge in Ihren Abschlägen berücksichtigt. Für die Monate Januar und Februar erhalten Sie die Entlastung auf der nächsten turnusmäßigen Abrechnung.
  • Wir informieren Sie bis 1. März 2023 über Ihren neuen Abschlagsbetrag.
  • Liegt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises von 9,5 Cent pro kWh, greift die staatliche Entlastung nicht. Sie erhalten in diesem Fall auch keine Information zur Preisbremse von uns

So funktioniert die Wärmepreisbremse

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit Verbräuchen bis zu 1,5 Millionen kWh pro Jahr sowie für die Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Kindertagesstätten deckelt die Wärmereisbremse für 80% des im September 2022 für die betroffene Verbrauchsstelle prognostizierten Verbrauchs den Arbeitspreis. (§ 11 EWPBG)

Der Arbeitspreis liegt dann für diese 80% des Verbrauchs bei 9,5 Cent pro kWh, einschließlich von staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den restlichen Verbrauch muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. Der Grundpreis ist wie vertraglich vereinbart zu zahlen.

Es lohnt sich daher trotz der Preisbremse Energie einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs entlastet wird. Auch ein Preisvergleich kann sich ungeachtet der Preisbremse lohnen. 

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

So berechnet sich die Wärmepreisbremse

Private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit Verbräuchen bis zu 1,5 Millionen kWh pro Jahr sowie die Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Kindertagesstätten zahlen 80% des im September 2022 prognostizierten Wärmeverbrauches zu einem festgelegten Arbeitspreis von 9,5 Cent je kWh (brutto). 
Für jede mehr verbrauchte kWh zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
In der Jahresrechnung wird dann ihr tatsächlicher Verbrauch berücksichtigt. 

So erhalten Sie die Wärmepreisbremse

Die Entlastung erfolgt ab März 2023 über die Gewährung von monatlichen Entlastungsbeträgen.

Die Abschläge werden entsprechend reduziert. Für Kunden, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Wärme beliefert wurden, ist von dem Lieferanten, der Sie am 1. März 2023 mit Wärme beliefert, zusätzlich auch für die Monate Januar und/oder Februar 2023 ein Entlastungsbetrag zu berücksichtigen. Wir werden diesen auf der nächsten turnusmäßigen Abrechnung verrechnen. In der Regel ist dies die letzte Abrechnung für das Jahr 2022.

Ihren ab März 2023 gültigen Abschlag senden wir Ihnen rechtzeitig zu.

Wichtig:
Der Ihnen bekannte Abschlag für Januar und Februar ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Wärmepreisbremse) zu zahlen.

Die staatlichen Entlastungsbeträge werden auf der Rechnung gutgeschrieben und wie Ihre Abschläge verrechnet. Die Entlastungen erfolgen maximal in der Höhe, in der Sie Zahlungen für Wärme im Entlastungszeitraum geleistet haben. Die Entlastungsbeträge gewähren wir gemäß § 15 Abs. 4 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftverfahren erteilt?
In dem Fall müssen Sie nichts tun. Wir ziehen ab März den angepassten Abschlag ein.

Sie überweisen Ihre Abschlagsbeträge oder haben einen Dauerauftrag eingerichtet?
Bitte zahlen Sie Ihren regulären Abschlag bis Februar 2023 weiter. Ab März zahlen Sie dann die Ihnen mitgeteilten Abschläge, die die staatlichen Entlastungsbeträge berücksichtigen. Wir informieren Sie rechtzeitig, sodass Sie Ihre Überweisung bzw. Ihren Dauerauftrag anpassen können. 

Höchstgrenzen im Wärmepreisbremsengesetz

Für Unternehmen sind Höchstgrenzen in Bezug auf Entlastungsbeträge unter §§ 18 f. EWPBG geregelt. Letztverbraucher, die Unternehmen sind, erhalten pro Abnahmestelle einen Entlastungsbetrag von maximal 150.000 Euro (§§ 18 f. EWPBG ). Höhere Beträge sind möglich, wenn Sie Ausnahmetatbestände erfüllen und eine entsprechende Selbsterklärung (§§ 18 f. EWPBG) abgegeben haben.

Wenn Entlastungsbeträge von Unternehmen an sämtlichen Verbrauchsstellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen, treffen die Unternehmen Mitteilungspflichten (§ 22 EWPBG), die zu beachten sind.

Hinweis: Dies ist insbesondere in Bezug auf die Höchstgrenzen, nur eine stark vereinfachte Ausführung. Die Einzelheiten können Sie dem §§ 18 f. EWPBG entnehmen. 

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen keine Rechtsauskunft zu den gesetzlich geregelten Höchstgrenzen und deren Ermittlung geben können. Richten Sie aus diesem Grund Ihre Nachfragen zu diesem Sachverhalt direkt an die vom Gesetzgeber benannte Prüfstelle.

Das Formular, für die Erstellung der Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG, ist auf dem Antragsportal für die Energiepreisbremsen zu finden. Antragsportal nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Die Soforthilfe Dezember 2022

Der Staat übernimmt die Finanzierung der Soforthilfe Dezember 2022. Damit sollen Wärmekunden, die einen Wärmelieferungsvertrag "GASAG Wärme Heizkomfort" abgeschlossen haben, unterstützt werden. Energiesparen stellt auch weiterhin die beste Möglichkeit dar, Ihre Kosten zu reduzieren und Geld zu sparen. Wir geben die einmalige finanzielle Soforthilfe für Dezember 2022 selbstverständlich an unsere Kunden weiter und erläutern Ihnen, wie das erfolgt.

So berechnet sich die Soforthilfe Dezember 2022: 

Die konkrete Ermittlung des Entlastungsbetrages für Wärmekunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG), ergänzt durch die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz herausgegebenen „Antworten auf häufige Fragen“ in der Version 7.0.

Dabei können sich die folgenden Konstellationen ergeben:

Fall 1: Im September 2022 wurde ein Abschlag für die Wärmelieferung erhoben
Wurde im September 2022 ein Abschlag für die Wärmelieferung erhoben, so errechnet sich der Entlastungsbetrag aus diesem Abschlagsbetrag plus 20 %. Beispiel: Abschlagsbetrag September: 300 €, plus 20 % (= 60 €) ergibt einen Entlastungsbetrag in Höhe von 360 €.

Fall 2: Im September 2022 wurde kein Abschlag für die Wärmelieferung erhoben
Wurde im September 2022 kein Abschlag erhoben, weil Sie in diesem Monat die Jahresrechnung erhalten haben, errechnet sich der Entlastungsbetrag über einen Durchschnittsbetrag. Der Durchschnittsbetrag ermittelt sich aus dem Gesamtentgelt für die Wärmelieferung (Ihrer Rechnung zu entnehmen). Dieser Betrag wird anschließend durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden volle Monate dividiert. Auf diesen so ermittelten Betrag werden anschließend 20 % aufgeschlagen.

Beispiel: Der letzte Abrechnungszeitraum umfasste 12 Monate. Ihr Gesamtentgelt für Wärmelieferung betrug 2.400 €. Der Erstattungsbetrag beträgt in diesem Fall 240 € und wird so berechnet: 2.400 € geteilt durch 12 Monate ergibt 200 €. Zzgl. einem Aufschlag von 20 % (= 40 €) ergibt sich ein Entlastungsbetrag von 240 €.

Fall 3: Beginn der Wärmelieferung ab September 2022
Im September 2022 wurde kein Abschlag für die Wärmelieferung geleistet, da diese erst im September 2022 oder den darauffolgenden Monaten begann. In diesem Fall ermittelt sich der Entlastungsbetrag aus dem Abschlagsbetrag des Monats Dezember 2022 plus einen Aufschlag von 20 %.

So zahlen wir die Soforthilfe an Sie aus:

Für die Weitergabe des Entlastungsbetrages an Sie räumt uns das Gesetz mehrere Möglichkeiten ein. Um Ihnen diese finanzielle Kompensation möglichst schnell und einfach zukommen zu lassen, haben wir uns entschieden, den ermittelten Entlastungsbetrag auszuzahlen. 
Haben wir bereits Ihre Bankverbindung bei uns hinterlegt, erfolgt die Auszahlung des Entlastungsbetrages auf dieses Konto.
Liegt uns noch keine Bankverbindung vor, bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen. Am schnellsten geht das im Internet unter Bankverbindung | GASAG.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Ihr regulärer Abschlagsbetrag für den Monat Dezember bestehen bleibt, wir diesen einziehen werden und keine Verrechnung mit dem Erstattungsbetrag erfolgt.