
Service und Informationen zur Wärmepreisbremse
Wärmekunden werden entlastet
Die Soforthilfe Dezember 2022 und Wärmepreisbremse 2023
Die Bundesregierung hat umfassende Entlastungspakete geschnürt, damit Verbraucher von den stark gestiegenen Wärmekosten entlastet werden. Zur Entlastung wurden die Soforthilfe Dezember 2022 und die Energiepreisbremsen ab März 2023, rückwirkend gültig zum 1. Januar 2023, auf den Weg gebracht. Die Wärmepreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
So funktioniert die Wärmepreisbremse
Die 80% werden auf Grundlage des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches berechnet. Für den restlichen Verbrauch muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden.
So berechnet sich die Wärmepreisbremse
Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen, deren Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt, zahlen 80% des im September 2022 prognostizierten Wärmeverbrauches zu einem festgelegten Arbeitspreis von 9,5 Cent je kWh (brutto).
Für jede mehr verbrauchte kWh zahlen sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In der Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch berücksichtigt.
Beispielrechnung für Wärmekunden mit monatlichen Abschlägen
Monatlicher Wärmeverbrauch | 10.000 kWh | 120.000 kWh / 12 = 10.000 kWh |
80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs | 8.000 kWh | 10.000 kWh x 0,8 = 8.000 kWh |
20 % des monatlichen Wärmeverbrauchs | 2.000 kWh | 10.000 kWh x 0,2 = 2.000 kWh |
Monatlicher Arbeitspreis brutto ohne Wärmepreisbremse | 1.600 € (zzgl. monatl. Grundpreis) | 10.000 kWh x 16 ct/kWh (Beispielpreis = 1.600 €) |
Monatlicher Arbeitspreis brutto mit Wärmepreisbremse | 1.080 € (zzgl. monatl. Grundpreis) | 80 % zu 9,5 ct/kWh: 8.000 kWh x 9,5 ct/kWh = 760€ 20 % zu 16 ct/kWh: 2.000 kWh x 16 ct/kWh = 320€ Ergibt zusammen: 760 € + 320 € = 1.080 € |
So erhalten Sie die Wärmepreisbremse
Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Wärmepreisbremse) zu zahlen.
Die staatlichen Entlastungsbeträge werden auf der Rechnung gutgeschrieben und wie Ihre Abschläge verrechnet.
Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftverfahren erteilt?
Sie müssen nichts tun, wir werden den angepassten Abschlag ab März 2023 sowie die Gutschriften für Januar und Februar 2023 für Sie automatisch verbuchen.
Sie überweisen Ihre Abschlagsbeträge oder haben einen Dauerauftrag eingerichtet?
Bitte zahlen Sie Ihren regulären Abschlag bis Februar 2023 weiter. Wir setzen Sie rechtzeitig über den angepassten Abschlagsbetrag ab März 2023 in Kenntnis, sodass Sie Ihre Überweisung bzw. Ihren Dauerauftrag anpassen können.
Sie erhalten eine monatliche Abrechnung?
In diesem Fall wird der Entlastungsbetrag in Ihrer monatlichen Abrechnung berücksichtigt.
Die Soforthilfe Dezember 2022
So berechnet sich die Soforthilfe Dezember 2022:
Dabei können sich die folgenden Konstellationen ergeben:
Fall 1: Im September 2022 wurde ein Abschlag für die Wärmelieferung erhoben
Wurde im September 2022 ein Abschlag für die Wärmelieferung erhoben, so errechnet sich der Entlastungsbetrag aus diesem Abschlagsbetrag plus 20 %. Beispiel: Abschlagsbetrag September: 300 €, plus 20 % (= 60 €) ergibt einen Entlastungsbetrag in Höhe von 360 €.
Fall 2: Im September 2022 wurde kein Abschlag für die Wärmelieferung erhoben
Wurde im September 2022 kein Abschlag erhoben, weil Sie in diesem Monat die Jahresrechnung erhalten haben, errechnet sich der Entlastungsbetrag über einen Durchschnittsbetrag. Der Durchschnittsbetrag ermittelt sich aus dem Gesamtentgelt für die Wärmelieferung (Ihrer Rechnung zu entnehmen). Dieser Betrag wird anschließend durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden volle Monate dividiert. Auf diesen so ermittelten Betrag werden anschließend 20 % aufgeschlagen.
Beispiel: Der letzte Abrechnungszeitraum umfasste 12 Monate. Ihr Gesamtentgelt für Wärmelieferung betrug 2.400 €. Der Erstattungsbetrag beträgt in diesem Fall 240 € und wird so berechnet: 2.400 € geteilt durch 12 Monate ergibt 200 €. Zzgl. einem Aufschlag von 20 % (= 40 €) ergibt sich ein Entlastungsbetrag von 240 €.
Fall 3: Beginn der Wärmelieferung ab September 2022
Im September 2022 wurde kein Abschlag für die Wärmelieferung geleistet, da diese erst im September 2022 oder den darauffolgenden Monaten begann. In diesem Fall ermittelt sich der Entlastungsbetrag aus dem Abschlagsbetrag des Monats Dezember 2022 plus einen Aufschlag von 20 %.
So zahlen wir die Soforthilfe an Sie aus:
Haben wir bereits Ihre Bankverbindung bei uns hinterlegt, erfolgt die Auszahlung des Entlastungsbetrages auf dieses Konto.
Liegt uns noch keine Bankverbindung vor, bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen. Am schnellsten geht das im Internet unter Bankverbindung | GASAG.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Ihr regulärer Abschlagsbetrag für den Monat Dezember bestehen bleibt, wir diesen einziehen werden und keine Verrechnung mit dem Erstattungsbetrag erfolgt.