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  • mehr als 175 Jahre Erfahrung
  • 700.000 Kundinnen und Kunden
  • Strom- & Gastarife
  • Kostenfreier Wechsel
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Die Ersatzversorgungstarife für Berlin.

Bestabrechnung

Mit der Bestabrechnung in der Ersatzversorgung - sofern nachstehend ausgewiesen -  legen wir Ihrer (Jahres-)Abrechnung automatisch die Preisstufe zugrunde, die für Ihren individuellen Jahresverbrauch am günstigsten ist.

Energieversorgung mit Tradition

Wir beliefern Berlin seit 175 Jahren mit Energie. Profitieren Sie von unseren maßgeschneiderten Serviceangeboten.

Keine Mindestlaufzeit

Die Ersatzversorgung endet automatisch, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.

Auf Wunsch online

Mit unserem Onlineservice MEINE GASAG bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre gesamte Vertragskommunikation und Verwaltung der Vertragsdetails online vorzunehmen und auf Papierkram zu verzichten.

Preisinformationen für die Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung wird auf Grundlage von § 38 EnWG bei Kunden, die in Niederdruck beliefert werden, angeboten, damit Kunden ohne einen von ihnen abgeschlossenen Erdgasliefervertrag für einen Zeitraum von drei Monaten nicht auf Erdgas verzichten müssen. Sie tritt unter anderem in Kraft, wenn ein Lieferantenwechsel scheitert oder ein Lieferant Insolvenz anmeldet und die Belieferung einstellt.

In der Ersatzversorgung gibt es gesonderte Preise für Haushaltskunden und sonstige Letztverbraucher. Bei den sonstigen Letztverbrauchern wird zudem zwischen Kunden mit Standardlastprofil (SLP) und Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) unterschieden. 

Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung Erdgas überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Sonstige Letztverbraucher beziehen über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung Erdgas in Niederdruck für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke mit einem Jahresverbrauch über 10.000 Kilowattstunden.

Ersatzversorgung von Haushaltskunden

 
Preise gültig ab 01.04.2024Grundpreis pro Monat
Arbeitspreis pro kWh
Es findet eine Bestabrechnung statt. € brutto ct brutto 
bis 15.000 kWh/Jahr9,52 €9,32 ct
ab 15.001 bis 96.000 kWh/Jahr15,47 €8,84 ct
ab 96.001 kWh/Jahr24,99 €8,72 ct

Details zur aktuellen Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Alle Preisblätter der letzten 6 Monate finden Sie unterhalb der Tabelle.

Ersatzversorgung sonstiger Letztverbraucher (SLP)

 

Preise gültig ab 01.04.2024
Grundpreis pro Monat
Arbeitspreis pro kWh
Es findet eine Bestabrechnung statt. € brutto ct brutto 
bis 15.000 kWh/Jahr9,52 €9,32 ct
ab 15.001 kWh bis 96.000 kWh/Jahr15,47 €8,84 ct
ab 96.001 kWh/Jahr24,99 €8,72 ct

Details zur aktuellen Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Alle Preisblätter der letzten 6 Monate finden Sie unterhalb der Tabelle.

Ersatzversorgung RLM

Für RLM-Kunden in der Ersatzversorgung gibt es einen Grundpreis und einen Arbeitspreis Energie. Zu diesen Preisbestandteilen kommen die staatlich und regulatorisch veranlassten Preisbestandteile jeweils in der für die Belieferung der betroffenen Verbrauchsstelle anfallenden Höhe hinzu. Damit ist der von RLM-Kunden in der Ersatzversorgung zu zahlende Gesamtpreis je nach Kunde und Verbrauch unterschiedlich. 

Preise gültig ab 01.04.2024
Grundpreis pro Monat nettoArbeitspreis pro kWh netto
 300 €4,08 ct
Zu den dargestellten Preisen kommen die Netzentgelte, die Konzessionsabgabe, die Messentgelte, die Bilanzierungsumlage, das VHP-Entgelt, der CO2-Preis, die Energiesteuer sowie die Gasspeicherumlage gem. § 35e EnWG in jeweils der Höhe hinzu, in der sie bei Belieferung des Kunden anfallen. Die dargestellten Preise und Preisbestandteile sind Nettopreise, auf die die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe erhoben wird. 

Details zur aktuellen Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Alle Preisblätter der letzten 6 Monate finden Sie unterhalb der Tabelle.

Rechtliche Grundlagen für die Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung erfolgt auf der Grundlage der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und den Ergänzende Bedingungen der GASAG AG zur GasGVV.

Weitere Informationen zur Ersatzversorgung der GASAG AG

  • Die Ersatzversorgung umfasst sowohl die Netznutzung als auch die Messung.
  • Ihren Zahlungsverpflichtungen können Sie nachkommen, indem Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, die fälligen Beträge überweisen oder bar im Kundenzentrum einzahlen.
  • Bei Versorgungsstörungen wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber. Das ist im Ersatzversorgungsgebiet der GASAG AG die NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG. Den Entstörungsdienst Ihres Netzbetreibers erreichen Sie rund um die Uhr unter der Telefonnummer 030 7872-72. Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne von § 6 Abs. 3 der GasGVV können nur gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Im Übrigen haftet GASAG nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Einen Lieferantenwechsel ermöglicht GASAG zügig und unentgeltlich.
  • Die Ersatzversorgung endet automatisch wenn die Gasbelieferung auf Grundlage eines Gasliefervertrages erfolgt, spätestens jedoch nach drei Monaten.
  • Aktuelle Informationen zu den geltenden Angeboten und Preisen sowie zu eventuellen Wartungsentgelten und gebündelten Produkten oder Leistungen können unter www.gasag.de/privatkunden abgerufen werden.
  • Informationen zu Ihren Rechten bei Beschwerden und zu Streitbeilegungsverfahren, die Ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, sowie Hinweise zum Verbraucherservice der Bundesnetzagentur finden Sie unter https://www.gasag.de/beschwerdemanagement.  

Häufige Fragen:

Diese Preise in der Ersatzversorgung berücksichtigen die aufgrund der kurzfristig notwendigen Beschaffung von Gasmengen anfallenden höheren Beschaffungskosten.  In der Grundversorgung ist diese kurzfristige Beschaffung dagegen nicht notwendig.
Die Preisanpassung in der Ersatzversorgung erfolgt ohne Vorlauf durch Veröffentlichung im Internet unter www.gasag.de/ersatzversorgung. Am 28.07.22 wurde neu im § 38 EnWG, der die Ersatzversorgung regelt, in Abs. 3 aufgenommen: „Der Grundversorger ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung der mindestens letzten sechs Monate vorzuhalten.“  

Die Ersatzversorgung durch den Grundversorger greift nach § 38 Abs. 1 EnWG, wenn der Letztverbraucher Energie aus dem Versorgungsnetz bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der vom Kunden gewählte Lieferant nicht in der Lage ist, die Versorgung aufzunehmen bzw. fortzuführen und der Kunde gleichwohl Energie aus dem Netz entnimmt. Als typische Sachverhalte, die regelmäßig zur Ersatzversorgung führen, gelten:  

  • Insolvenz des bisherigen Lieferanten
  • Unrechtmäßige Kündigung bzw. Liefereinstellung durch bisherigen Lieferanten
  • Kündigung des Netznutzungsvertrages bzw. Bilanzkreisvertrages des Lieferanten Beides sind Verträge, ohne die der bisherige Lieferant seine Kunden nicht mehr beliefern kann.
  • Verzögerter Lieferantenwechsel  
Die maximal drei Monate dauernde Ersatzversorgung endet automatisch, wenn die Belieferung aufgrund eines Energieliefervertrags erfolgt. Das heißt: Sie können jederzeit die Ersatzversorgung durch Abschluss eines Gasliefervertrags beenden. Auf unser Website finden Sie alternative Angebote in unserem Tarifrechner.
Eine Einstellung der Energieversorgung ist immer mit Unannehmlichkeiten und zusätzlichen Kosten verbunden. Deshalb erhalten Sie rechtzeitig vorher eine Mahnung und damit die Gelegenheit, eine Sperrung zu vermeiden. Bitte sprechen Sie uns bereits zu diesem Zeitpunkt an, damit wir gemeinsam eine Lösung suchen können.

Eine Sperrung des Zählers können Sie nur verhindern, wenn Sie den offenen Betrag spätestens einen Tag vor dem angegebenen Sperrtermin bis 13 Uhr eingezahlt haben.

Gemäß § 19 Abs. 5 GasGVV ist der Grundversorger verpflichtet, säumigen Kund*innen spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs. 4 GasGVV zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 GasGVV hat der Grundversorger das Muster der Abwendungsvereinbarung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Diese Muster-Abwendungsvereinbarung (finden Sie hier) ersetzt nicht das konkrete Angebot auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung im jeweiligen Einzelfall.

Haben Sie einen Sperrtermin erhalten und bereits bezahlt? Bitte melden Sie sich telefonisch, damit wir schnell prüfen können, ob wir die Sperrung noch abwenden und den Termin stornieren können.

Ihr Zähler wurde bereits gesperrt und Sie haben den Betrag aus der Sperrrechnung bezahlt? Bitte melden Sie sich telefonisch, damit wir die Entsperrung veranlassen können.
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Auf Wunsch mit Onlineservice MEINE GASAG

Mit dem Gasanbieter-Wechsel erhalten Sie automatisch den Zugang zu Ihrem persönlichen Kundenkonto in unserem Onlineservice MEINE GASAG. Die Kommunikation zu Ihrem Gasvertrag kann anschließend über die Postbox in Ihrem Konto erfolgen. Managen Sie sich selbst und das immer wann Sie möchten.

In Ihrem persönlichen Konto haben Sie noch viel mehr Möglichkeiten:

 

  1. Kontaktdaten ändern
    Ihr Name hat sich geändert oder Sie sind umgezogen? In Ihrem persönlichen Kundenkonto können Sie jeder Zeit und sehr einfach Ihre Kontaktdaten ändern.

  2. Zählerstand erfassen
    In unserem Kundenportal geht das ganz unkompliziert.

  3. Abschlag anpassen
    Sie möchten Ihre Abschlagszahlungen anpassen, weil sich Ihr Energieverbrauch verändert hat? Das können Sie ganz einfach über unser Kundenportal online erledigen.

  4. Rechnungen einsehen und herunterladen
    Sie möchten Ihre aktuellen oder früheren Rechnungen einsehen? Mit MEINE GASAG haben Sie jederzeit und von überall Zugriff auf alle wichtigen Unterlagen. Über neue Dokumente werden Sie per E-Mail benachrichtigt.
Zum Onlineservice

Ausgezeichneter Service

Weitere Infos zu unseren Qualitätssiegeln sowie die Test-/Prüfkriterien der Siegel und Prüfzeichen finden Sie unter www.gasag.de/zertifikate-siegel.
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