Glücklicher Hausbesitzer mit Solaranlage

Solarpaket 1: Was bedeuten die neuen Regelungen?

Das sogenannte Solarpaket 1 der Bundesregierung vereinfacht das Betreiben von Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) – das betrifft auch Balkonkraftwerke. Was hat sich durch die neuen Regelungen konkret geändert?

Was ist das Solarpaket 1?

Eine Frau und ein Mann sitzen an einem Tisch und beugen sich über einen Laptop und Papiere

Das Solarpaket 1 der Bundesregierung heißt offiziell „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes .“ Mit diesen Anpassungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) möchte die Bundesregierung das Ziel vorantreiben, Deutschland bis zum Jahr 2045 treibhausneutral zu machen. Dafür soll der Stromsektor bis 2035 weitgehend ohne die Emission von Treibhausgasen auskommen. Um dies zu beschleunigen, finden sich im Solarpaket der Bundesregierung Maßnahmen, die den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen vereinfachen und damit den Ausbau der Solarenergie beschleunigen.

Für wen sind die Gesetzesänderungen im Solarpaket 1 relevant?

Mann zeigt Kind ihre Photovoltaik-Anlage auf dem Dach

Das Solarpaket 1 ist im Mai 2024 in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Änderungen gelten für Photovoltaikanlage, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb gegangen sind und gehen werden.

Die Gesetzesänderungen im Solarpaket 1 sind dabei für alle relevant, die Photovoltaik nutzen und einsetzen. Das Solarpaket 1 der Bundesregierung schließt steckerfertige Balkonkraftwerke genauso mit ein wie große Freiflächenanlagen sowie Anlagen auf Dächern von Ein- und Mehrfamilienhäusern oder von Fabrikhallen.

Was bedeutet das Solarpaket 1 für private Haushalte, Vermieterinnen und Vermieter?

Das Solarpaket 1 der Bundesregierung enthält etliche Änderungen, die das Betreiben einer Photovoltaikanlage für Privatpersonen erleichtern. Einige davon stellen wir hier vor:

Vereinfachter Netzanschluss von Photovoltaikanlagen

Die Gesetzesänderung des EEG sieht vor, dass Netzbetreiber ab 2025 ein Portal zur Verfügung stellen müssen, das es Interessierten leichter macht, eine Netzanfrage für eine geplante Photovoltaikanlage zu stellen. Zudem werden im Solarpaket 1 Fristen vorgegeben, wie schnell Netzbetreiber diese Anfragen bearbeiten müssen.

Eine Anfrage zur Installation einer Photovoltaikanlage bis 30 Kilowattpeak (kWp) muss demnach innerhalb von vier Wochen beantwortet werden – ansonsten gilt die angefragte Anlage automatisch als genehmigt. Bislang galt diese Frist nur bis zu Anlagengrößen von 10,8 Kilowattpeak.

EEG-Vergütung für Strom aus Garten-PV-Anlagen

Mit dem Solarpaket 1 der Bundesregierung können Betreiberinnen und Betreiber einer Photovoltaikanlage bis maximal 20 Kilowatt Leistung auch dann eine Fördervergütung erhalten, wenn die Module aus Platzmangel nicht auf dem Hausdach installiert sind, sondern im Garten.

Aber wichtig: Bitte das Baurecht nicht vernachlässigen. Es kann sein, dass Sie für eine PV-Anlage im Garten eine Baugenehmigung der Gemeinde benötigen. Kontaktieren Sie also vor der Planung Ihres Projekts unbedingt das Bauamt und erfragen Sie die Rahmenbedingungen.

Zwei Häuser die beide eine Solaranlage auf dem Dach haben, welche grün eingefärbt ist.

Mehr Einspeisung ins öffentliche Netz möglich

Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb gegangen sind und noch gehen werden, müssen sich nicht mehr an die Vorgabe halten, dass sie nur maximal 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz einspeisen dürfen.

Wegfall von Stromlieferverträgen für Stromverbrauch des Wechselrichters

Vor dem Solarpaket 1 der Bundesregierung forderten Netzbetreiber bei Volleinspeise-Anlagen einen eigenen Stromliefervertrag für den geringen Stromverbrauch (Eigenverbrauch) des Wechselrichters. Das ist nun nicht mehr zulässig. Die geringen Strommengen werden der Stromrechnung des Hausverbrauchs zugerechnet. Auch die bisher fällige Grundgebühr entfällt.

Gemeinschaftliche Stromversorgung: Mieterstrom vereinfachen

Über die sogenannte Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (WEG) können Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Vermieterinnen und Vermieter günstigen Solarstrom aus der Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach direkt an die Bewohnerinnen und Bewohner in ihrem Gebäude weitergeben.

Dieser Mieterstrom wurde bisher nur dann gefördert, wenn er tatsächlich aus PV-Anlagen auf den Wohngebäuden stammte. Nach dem neuen Solarpaket 1 ist dies nun auch für PV-Anlagen auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen, wie beispielsweise Garagen möglich, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt – heißt: Der erzeugte Strom muss sofort verbraucht werden.

Vergleich zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Mieterstrom

Die Tabelle zeigt den Vergleich zwischen Mieterstrom und einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.

Betreibende

Vermieter, WEG,
Immobiliengesellschaft,
Genossenschaft,
Energieversorger

Gleich wie GGV

Vertragstruktur

Gebäudestromnutzungsvertrag
mit Betreiber + separater
Reststromvertrag mit
beliebigem Anbieter. Keine
Vollversorgungspflicht.

Mieterstromvertrag umfasst
PV-Strom und Reststrom –
Vollversorgung durch
Betreiber. Keine Kopplung
mit Mietvertrag.

Lieferantenpflicht

Keine Vollversorgerpflicht –
Reststrom individuell bei
Lieferanten. Reduzierte
Lieferantenpflichten.

Vollversorgungspflicht –
Betreiber übernimmt
gesamte Stromlieferung
inkl. Reststrom.
Umfassende
Lieferantenpflichten.

Messkonzept

Viertelstündliche Messung von
Erzeugung und Verbrauch je
Teilnehmer (Smart Meter),
Verteilungsschlüssel an Netzbetreiber.

Summenzähler (physisch
oder virtuell) reicht für
Abrechnung, weniger komplex.

Förderung (EEG)

Keine Mieterstromzuschläge.
Einspeisevergütung nur für
Netzüberschüsse.

Mieterstromzuschlag
möglich (zusätzlich zur
Einspeisevergütung
für Überschüsse).

Vor- und Nachteile

Weniger Verwaltungs- und
wirtschaftliches Risiko; flexible
Teilnahme; technisch
anspruchsvoll wegen Smart-Meter-Pflicht.

Förderung durch
Mieterstromzuschlag;
einfache All-in-One-Lösung
für Mieter; hoher
bürokratischer und
rechtlicher Aufwand
für Betreiber.

Die Tabelle zeigt den Vergleich zwischen Mieterstrom und einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.

Vereinfachte Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken

Das Solarpaket 1 der Bundesregierung möchte die Installation von Balkonkraftwerken unkomplizierter gestalten. Deshalb entfällt die Anmeldung beim Netzbetreiber. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird zudem auf wenige einzugebende Daten reduziert. Ebenfalls eine Erleichterung: Man darf auch dann ein Balkonkraftwerk in Betrieb nehmen, wenn noch kein geeichter Zweirichtungszähler eingebaut ist. Es werden bis dahin auch alte rückwärtsdrehende Zähler akzeptiert.

Balkonkraftwerke: Stromeinspeisung über Steckdose möglich

Das Solarpaket sieht vor, dass ein Balkonkraftwerk auch mit einem herkömmlichen Schukostecker auskommt. Dadurch wird die Installation deutlich einfacher. Dazu muss allerdings noch eine Norm mit den Verbänden erarbeitet werden.

Erhöhung der Einspeisegrenze bei Balkonkraftwerken

Mit der Gesetzänderung des EEG wurde die maximale Einspeisegrenze eines Balkonkraftwerks erhöht – nämlich auf 800 Watt. Damit ist es möglich, mehr Strom ins Netz einzuspeisen.

Getrenntes Betrachten von Balkonkraftwerken und große PV-Anlagen

Balkonkraftwerke werden erstmals im Gesetz als eigene Kategorie definiert. Die gesetzlichen Leistungsgrenzen betragen maximal 800 Watt am Wechselrichter und maximal 2.000 Watt für die angeschlossenen Module. Steckerfertige Mini-Photovoltaikanlagen – sogenannte Balkonkraftwerke – und größere Anlagen werden also künftig getrennt voneinander betrachtet. Die Mehrleistung eines Balkonkraftwerks wird nicht zur Leistung einer größeren Anlage dazugerechnet. Damit besteht nicht mehr die Gefahr, dass die Leistungs-Grenzwerte überschritten werden.

Wann tritt das Solarpaket 2 in Kraft?

Eine Hand zeigt auf ein beschriebenes Blatt Papier was auf dem Tisch liegt, eine andere Hand zeigt mit einem Kugelschreiber

Die Solarstrategie der Bundesregierung sieht ein zweistufiges Vorgehen vor. Deshalb sollen – nachdem das Solarpaket 1 der Bundesregierung im Mai 2024 in Kraft getreten ist – weitere gesetzliche Maßnahmen zur Beschleunigung des Zubaus mit Photovoltaikanlagen in einem zweiten Gesetzespaket gebündelt werden: im sogenannten Solarpaket 2. In der Photovoltaik-Strategie 2023 des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz heißt es, man werde die Arbeiten an einem Solarpaket 2 „nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Solarpaket 1 aufnehmen“. Ob die aktuelle Bundesregierung das Solarpaket 2 tatsächlich auf den Weg bringen wird, ist derzeit noch ungewiss.

Häufige Fragen zum Solarpaket 1

Was bedeutet das Solarpaket 1?

Das Solarpaket 1 ist ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung, das den Ausbau von Photovoltaikanlagen (PV) in Deutschland beschleunigen und vereinfachen soll. Die Hauptziele des Solarpaket 1 sind der Abbau bürokratischer Hürden, die Erleichterung beim Netzanschluss, höhere Einspeisegrenzen sowie eine stärkere Förderung von Mieterstrommodellen und Balkonkraftwerken.

Was bedeutet das Solarpaket 2?

Das Solarpaket 2 ist die Erweiterung des Solarpaket 1 und setzt den Fokus auf zusätzliche Entbürokratisierung und Modernisierung der technischen und rechtlichen Vorgaben beim PV-Ausbau. Es führt Maßnahmen ein, die Genehmigungs- und Installationsverfahren weiter vereinheitlichen und bauliche Vorgaben für größere Solaranlagen optimieren.

Zudem gibt es durch das Solarpaket 2 eine stärkere Förderung von PV-Anlagen auf historisch geschützten Gebäuden und bessere Nutzungsmöglichkeiten von PV-Modulen mit größeren Flächen. Auch neue Regelungen für Freiflächenanlagen, wie z. B. die Nutzung landwirtschaftlich weniger ertragreicher Flächen, sind Bestandteil dieses Pakets. Ziel ist es, den PV-Ausbau bis 2030 signifikant zu beschleunigen und klarere Rahmenbedingungen zu schaffen.

Was ist der Unterschied zwischen Solarpaket 1 und Solarpaket 2?

Der Hauptunterschied zwischen den beiden Solarpaketen liegt im Fokus und Anwendungsbereich der Maßnahmen. Während das Solarpaket 1 vor allem akute bürokratische Hürden abbaut, die Nutzung von Balkonkraftwerken vereinfacht und die Förderung für kleinere und mittlere Anlagen verbessert, zielt das Solarpaket 2 auf eine langfristige Optimierung und zusätzliche Ausweitung der Photovoltaiknutzung.

Das Solarpaket 1 setzt also auf kurzfristige Maßnahmen mit schnellen Umsetzungsmöglichkeiten, während das Solarpaket 2 eher auf strukturelle Veränderungen und die Integration neuer Technologien fokussiert ist.