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Das Solargesetz Berlin: Mit der Solarpflicht kommt Photovoltaik auf die Dächer Berlins

Seit 1. Januar 2023 gilt sie in Berlin: die Solarpflicht. Wir erklären, was genau das Solargesetz für die Stadt bedeutet, für wen die Solarpflicht gilt, welche Ausnahmen es gibt und was Berliner Hauseigentümer sonst noch alles über die Photovoltaik-Pflicht wissen müssen. 

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Die Berliner Dächer werden solar! Etwa 13.500 Photovoltaikanlagen sind in Berlin momentan schon in Betrieb. 2022 kamen ungefähr 2.500 neue Anlagen dazu. Künftig sollen pro Jahr noch viel mehr installiert werden, so will es die Landesregierung Berlin. Erneuerbare Energien in Großstädten zu produzieren ist gar nicht so einfach, da der urbane Raum stark verdichtet ist. Daher scheiden Windräder aus – und auch für Photovoltaikanlagen stehen oft keine ausreichend großen Freiflächen zur Verfügung. Doch die Dächer hoch oben über Berlin bieten eine hervorragende Möglichkeit, Sonne einzufangen und daraus Solarenergie zu produzieren. Deshalb hat die Landesregierung mit dem Solargesetz Berlin eine Solarpflicht für die Stadt beschlossen. 

Was ist das Solargesetz Berlin?


Seit 1. Januar 2023 gilt in Berlin eine Solarpflicht. Diese Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dächern hat das Abgeordnetenhaus mit dem Solargesetz Berlin (abgekürzt SolarG Bln) im Juni 2021 beschlossen. Im Juli 2021 trat das Gesetz in Kraft. Nach dem Solargesetz Berlin müssen seit Anfang 2023 Wohnhäuser, Gewerbe- und Industriegebäude in der Stadt mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden.

Warum gibt es die Photovoltaik-Pflicht? Laut „Masterplan Solarcity“ der Landesregierung Berlin soll bis 2045 ein Viertel der in der Stadt erzeugten Energie aus Solarenergie stammen. Dafür müssen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von etwa 4.400 Megawatt auf Berlins Dächern installiert werden. Das Solargesetz soll die Potenziale, die der Himmel über Berlin für Solarenergie bietet, nutzbar machen. Der Einsatz der erneuerbaren Energiequelle Sonne bei der Stromerzeugung soll erhebliche Mengen an CO2 einsparen. Das soll der Stadt helfen, ihr Ziel zu erreichen: Berlin will bis 2045 klimaneutral sein. Weiterhin soll das Solargesetz die grünen Wirtschaftszweige der Stadt stärken.

Das Solargesetz Berlin auf einen Blick

 
Stichtag für die Solarpflicht: 1. Januar 2023 (Baubeginn entscheidend)

Solarpflicht gilt für Neubauten und Bestandsgebäude bei wesentlichen Umbauten des Daches mit Nutzungsfläche ab 50 Quadratmetern in Berlin

Betrifft Eigentümer von nicht öffentlichen Gebäuden für Wohnen, Gewerbe und Industrie

Neubauten müssen auf mindestens 30 Prozent ihrer Bruttodachfläche PV installieren

Bestandsbauten müssen mindestens 30 Prozent ihrer Nettodachfläche mit PV bedecken. Alternativ reicht bei Wohngebäuden folgende installierte Leistung:

  • Ein- und Zweifamilienhäuser: 2 Kilowatt
  • Gebäude mit drei bis fünf Wohnungen: 3 Kilowatt
  • Gebäude mit sechs bis zehn Wohnungen: 6 Kilowatt

Ausnahmen von der Solarpflicht:

  • Gebäude steht unter Denkmalschutz
  • Einrichtung ist technisch nicht möglich
  • Ausrichtung des Daches nach Norden

Befreiungen auf Antrag möglich bei unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte

Alternativen zur PV-Aufdachmontage: Solarthermieanlage, Fassaden-PV-Anlage

Für wen gilt die Solarpflicht? 


Die Photovoltaikpflicht aus dem Solargesetz gilt für private Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden in Berlin, die privat oder gewerblich genutzt werden, ab einer Nutzungsfläche von 50 Quadratmetern. Das betrifft sowohl Neubauten als auch bestehende Gebäude, wenn deren Dach wesentlich umgebaut wird.

Stichtag für den Baubeginn ist der 1. Januar 2023. Die Solarpflicht müssen also alle Neubauten und Bestandbauten erfüllen, die ab diesem Datum gebaut werden oder deren Dach wesentlich umgebaut wird. Auch öffentliche Gebäude sollen verpflichtend mit Photovoltaikanlagen ausgerüstet werden. Das regelt allerdings nicht das Solargesetz Berlin, sondern das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln).

Welche Gebäude in Berlin von der Solarpflicht ausgenommen sind

Das Solargesetz Berlin gilt nicht für Gebäude mit früherem Baubeginn. Auch Gebäude mit einer Nutzungsfläche unter 50 Quadratmetern wie Gartenhäuschen oder Schuppen sind nicht eingeschlossen, da der Betrieb einer PV-Anlage in dieser Größe oft nicht wirtschaftlich ist. Für Gewächshäuser, Traglufthallen und sogenannte fliegende Bauten wie Zelte, die wieder abbaubar sind, gilt die Solarpflicht auch nicht. Davon ausgenommen sind außerdem unterirdische bauliche Anlagen wie Tiefgaragen. Garagen und Nebenanlagen über 50 Quadratmeter Nutzungsfläche brauchen nur dann keine Solaranlage, wenn auf demselben Grundstück das Hauptgebäude oder ein anderes Gebäude die Solarpflicht erfüllt und mit einer PV-Anlage ausgestattet wird. 

Was das Solargesetz Berlin für Neubauten bedeutet 


Neubauten müssen mindestens 30 Prozent ihrer Bruttodachfläche mit einer Solaranlage bedecken. Die Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, inklusive eines Dachüberstandes ohne Dachrinne. Wenn die Dachfläche aus mehreren Teilen besteht, ergibt die Gesamtfläche aller Teildachflächen die Bruttodachfläche.

Als Baubeginn wird bei Neubauten die Aufnahme der Bauarbeiten angesehen, die der Ausführung des Bauvorhabens einschließlich Baugrubenaushub objektiv unmittelbar dienen. Vorbereitende Maßnahmen wie eine Grundfläche abzustecken oder eine Baustelle einzurichten fallen nicht darunter. Die Photovoltaikanlage muss spätestens installiert werden, wenn das Gebäude fertiggestellt ist, und ab Nutzungsbeginn in Betrieb gehen.

Photovoltaik-Pflicht bei Dachsanierung in Berlin 


Bestandsbauten fallen unter die Solarpflicht, wenn das Dach – egal ob Steildach oder Flachdach – wesentlich umgebaut wird. Als wesentlicher Umbau gelten Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Sanierung erheblich erneuert wird, das heißt mehr als die Hälfte der gesamten Fläche der Dachhaut betrifft. Die Photovoltaikpflicht gilt auch für Altbauten in Berlin, deren Dächer saniert und ausgebaut werden, um neue Wohnungen zu schaffen.

Bei schon bestehenden Häusern muss auf mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche eine Solaranlage installiert werden. Was ist die Nettodachfläche? Das ist die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die nicht genutzt werden können – etwa wegen Dachfenstern, Dachaufbauten oder anderer Dachnutzungen, Verschattung oder Nord-Ausrichtung. 

Solargesetz Berlin: Erleichterung für Bestandsgebäude

Für Wohngebäude im Bestand gibt es, je nach Anzahl der Wohnungen, Erleichterungen: Bei Wohnhäusern mit ein oder zwei Wohnungen – also Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern – genügen zwei Kilowatt installierte Leistung. Für Wohngebäude mit drei bis fünf Wohnungen reichen drei Kilowatt und bei Wohnhäusern mit sechs bis zehn Wohneinheiten sind sechs Kilowatt installierte Leistung ausreichend. In diesen Fällen kann die Solaranlage auch weniger als 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken, was die Kosten begrenzt.

Spätestens wenn die Bauarbeiten am Dach vollständig abgeschlossen sind, muss die Photovoltaikanlage montiert und in Betrieb genommen werden. Sollte das Gebäude zwischenzeitlich wegen des Umbaus nicht genutzt worden sein, reicht es, wenn die PV-Anlage ihren Betrieb aufnimmt, sobald auch das Gebäude wieder genutzt wird.

Ausnahmen von der Photovoltaikpflicht in Berlin


Das Solargesetz Berlin sieht Ausnahmen vor, bei denen keine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert werden muss:

  • Das betrifft Gebäude, bei denen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften wie der Denkmalschutz der Installation von Solaranlagen entgegenstehen. Denkmalgeschützte Gebäude machen immerhin fast 20 Prozent der gesamten Bruttodachfläche von Berlin aus.
  • Die Solarpflicht entfällt außerdem, wenn es technisch unmöglich ist, eine PV-Anlage auf einem Gebäudedach einzurichten. Etwa weil sie nicht in die vorhandene Installation im Gebäude eingebunden werden kann, die Statik erst umfangreich verstärkt werden müsste oder Solarmodule mit den gängigen Maßen nicht auf die Dachflächen passen.
  • Außerdem ergibt die Einrichtung einer Solaranlage wenig Sinn, wenn die gesamte Dachfläche nach Norden ausgerichtet ist. Auch in diesem Fall entfällt die Pflicht zu Photovoltaik.

Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer könnten bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe weiterhin einen Antrag auf Befreiung von der Photovoltaik-Pflicht stellen, wenn das Erfüllen der Solarpflicht zu einer „unbilligen Härte“ führen würde. Beispiele dafür: Der Aufwand oder die Folgekosten wären unangemessen oder die Eigentümer würden außerordentlich belastet werden. 

Alternativen zur PV-Anlage auf dem Dach

Hauseigentümerinnen und -eigentümer können statt einer Photovoltaikanlage auf dem Dach auch eine Solarthermieanlage installieren, die das Gebäude nicht nur mit Strom, sondern auch mit Wärme versorgt. Oder sie entscheiden sich dafür, eine PV-Anlage auf einer anderen Außenfläche wie der Fassade zu installieren, um dort Sonnenenergie zu gewinnen. In beiden Fällen gilt die Photovoltaikpflicht nach dem Solargesetz Berlin als erfüllt. 

Was gibt es bei der Solarpflicht sonst noch zu beachten? 


Hauseigentümer müssen mit der Installation einer PV-Anlage ein Formular ausfüllen. Das ist auch dann nötig, wenn bei ihnen eine Ausnahme vorliegt und sie die Solarpflicht nicht erfüllen müssen. Die entsprechenden Formulare lassen sich auf den Seiten der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe herunterladen. Sie sind für zehn Jahre aufzubewahren, falls das Bauaufsichtsamt eine Kontrolle durchführt. Übrigens: Wer die Solarpflicht nicht erfüllt oder nicht nachweisen kann, dass er dies tut, muss mit einer Geldbuße rechnen. Die fängt bei 5.000 Euro für Ein- oder Zweifamilienhäuser an und kann bis zu 50.000 Euro für Gewerbegebäude betragen. 

Die Solarpflicht in den anderen deutschen Bundesländern


Nicht nur Berlin hat sich vorgenommen, mehr Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu gewinnen. Auch auf Bundesebene gibt es ein konkretes Ziel: Klimaneutralität bis 2045. Es gibt zwar noch keine Photovoltaikpflicht für ganz Deutschland. Doch einige Bundesländer haben sie schon eingeführt oder planen das konkret. Hamburg hat mit Berlin zusammen am 1. Januar 2023 eine Solarpflicht für Neubauten eingeführt; Bestandsgebäude, deren Dach saniert wird, sind erst ab 2025 betroffen. Baden-Württemberg hat bereits im Januar 2022 eine umfängliche Solarpflicht für gewerbliche Neubauten eingeführt.

Im Mai 2022 folgte die Solarpflicht für neue Wohnhäuser und seit Januar 2023 müssen auch Wohngebäude im Bestand mit Photovoltaikanlagen bei einer Dachsanierung ausgestattet werden. In Nordrhein-Westfalen besteht für neue gewerblich genutzte Parkflächen seit 2022 eine Verpflichtung zur Ausstattung mit Photovoltaik. Schleswig-Holstein schreibt PV-Anlagen für Nicht-Wohngebäude vor, die neu gebaut oder umfangreicher saniert werden, und für neu eingerichtete Parkflächen mit mehr als 100 Stellplätzen. Und Brandenburg plant momentan, eine Solarpflicht für gewerbliche und öffentliche Gebäude sowie Parkflächen einzuführen.

Mit einer PV-Anlage mit Speicher die Solarpflicht erfüllen


Berlin und Brandenburg gehören mit über 1.450 Sonnenstunden jährlich zu den sonnenreichen Bundesländern Deutschlands. Das allein ist eigentlich schon Solarpflicht genug, auch ganz ohne Gesetz. Mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach lässt sich der persönliche CO2-Fußabdruck deutlich reduzieren, denn Solarstrom wird klimaneutral erzeugt. Am besten ist eine Solaranlage mit Speicher – denn der speichert Strom ein, wenn die Sonne scheint, und gibt ihn ab, wenn er im Haus gebraucht wird. Eine PV-Anlage lässt sich auch pachten statt kaufen, dann braucht es kein Eigenkapital. Welche Möglichkeiten gibt es im Bereich PV, was bringt es und wer kann es haben? In unserer Artikel-Reihe verraten wir alles, was es über Photovoltaik zu wissen gibt. Für weitere Fragen zu Solaranlagen und Förderungen einfach bei GASAG Solar melden und sich beraten lassen. 

Solargesetz Berlin: Wichtige Fragen kurz beantwortet

Für Berliner Neubauten mit Baubeginn ab 1. Januar 2023 gilt nach dem Solargesetz Berlin eine Photovoltaikpflicht, wenn ihre Nutzfläche mindestens 50 Quadratmeter beträgt. Neue Gebäude müssen mindestens 30 Prozent ihrer Bruttodachfläche mit einer Solaranlage bedecken.
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Die Photovoltaikpflicht gilt für Eigentümerinnen und Eigentümer von privat oder gewerblichen genutzten Neubauten ab einer Nutzfläche von 50 Quadratmetern in Berlin. Auch Bestandsgebäude müssen verpflichtend mit einer Solaranlage ausgestattet werden, wenn ihr Dach wesentlich saniert wird.
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Bisher gibt es keine deutschlandweit gültige Solarpflicht. Einige Bundesländer haben jedoch mittlerweile eine Pflicht zur Ausstattung von bestimmten Gebäuden mit Photovoltaikanlagen eingeführt. Neben Berlin sind das zum Beispiel Hamburg, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Brandenburg und andere Bundesländer planen eine Solarpflicht.
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