Gern informieren wir Sie darüber, ob und zu welchen Modalitäten Sie die GASAG-Förderung für Ihre neue Heizung in Anspruch nehmen können.
Sollten Sie eine Frage haben, zu der es noch keine entsprechende Antwort in dieser Liste gibt, bitten wir Sie, uns diese Frage mitzuteilen. Wir werden uns umgehend um die Beantwortung kümmern.
Des Weiteren werden wir Ihre Frage und die entsprechende Antwort in dieser Liste aufnehmen, sodass die Aktualität der Liste stets gewährleistet ist.
Die Förderhöhe ist von der Art der eingebauten Wärmeerzeugungsanlage abhängig und davon, ob es sich um einen Neubau, eine Umstellung oder eine Modernisierung der Heizungsanlage handelt.
Eine Kombination mit weiteren Förderprogrammen der GASAG ist nicht möglich. Bitte prüfen Sie, ob Sie weitergehende Fördermittel des Bundes und der Länder und/oder sonstiger öffentlicher oder privater Institutionen oder Unternehmen im Zusammenhang mit der Heizungsumstellung beantragen können.
Die Höhe der Förderung der GASAG im Rahmen des Förderprogramms GASAG-Umweltprämie ist in folgender Übersicht dargestellt:
Förderungsmöglichkeiten im Überblick | |||
Neubau | Modernisierer | Umsteller | |
Brennwert Zentralheizung | -- | -- | 200 Euro* |
Brennwert + Solar | 200 Euro* | -- | 200 Euro* |
Mikro-KWK-Anlagen | 500 Euro* | 500 Euro* | 500 Euro* |
Gaswärmepumpe | 500 Euro* | 500 Euro* | 500 Euro* |
Hybridheizung | 500 Euro* | 500 Euro* | 500 Euro* |
Brennstoffzellen-Heizung | 500 Euro* | 500 Euro* | 500 Euro* |
Voraussetzung für die Förderung ist das Vorhandensein eines erschließbaren Zugangs zum Erdgas-Netz (Abnahmestelle) im Gas-Grundversorgungsgebiet der GASAG.
Weitere Fördervoraussetzung ist der Abschluss eines Erdgasliefervertrages für die Versorgung der neuen Heizung im Tarif GASAG | ERDGAS Fix für Privatkunden mit einer Mindestvertragslaufzeit von mindestens 22 bis zu 24 Monaten. Dieser Erdgasliefervertrag muss spätestens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage abgeschlossen sein.
Die GASAG behält sich – nach Installation der Anlage – das Recht vor, alle Angaben ggf. vor Ort auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Nachprüfung, insbesondere den Zutritt zu den geförderten Anlagen, zu ermöglichen und alle dazu erforderlichen Unterlagen ab Inbetriebnahme der Anlagen aufzubewahren.