Was ist die EEG-Umlage?
Die Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) steuert die Energiewende, indem die Kosten von regenerativen Energien verteilt werden. Zum Jahr 2021 wurden die Regelungen zu Betrieb und Förderungen von Photovoltaikanlagen im EEG erneuert.
Wie wird die EEG-Umlage verwendet?
Solarstrom, der nicht selbst verbraucht, sondern in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, wird an den jeweiligen Netzbetreiber gegen die gültige Einspeisevergütung verkauft. Anschließend verkauft der Netzbetreiber diese Energie auf dem Strommarkt weiter – ein Verlustgeschäft, denn die Preise am Strommarkt liegen unterhalb der Einspeisevergütung. Hier kommt die EEG-Umlage ins Spiel, denn damit wird diese Lücke geschlossen.
Wer muss die EEG-Umlage bezahlen?
Jeder Letztnutzer von Strom muss die EEG-Umlage bezahlen. Sie lag im Jahr 2021 bei 6,5 Cent pro Kilowattstunden und wurde für das Jahr 2022 auf 3,72 Cent pro Kilowattstunde reduziert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Letztnutzer den Strom privat oder gewerblich nutzt. Ausnahmen gibt es lediglich für Unternehmen, deren Strombedarf bei mehr als einer Gigawattstunde pro Jahr liegt.
Wann ist die EEG-Umlage für Eigenverbrauch fällig?
Grundsätzlich müssen Sie für jede Kilowattstunde, die Sie verbrauchen, die EEG-Umlage bezahlen – auch für den Eigenverbrauch Ihres selbst produzierten Solarstroms. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme.
Hat Ihre Photovoltaikanlage weniger als 30 kWp Leistung, ist diese Energie von der EEG-Umlage befreit. Dies ist bei privaten PV-Anlagen meist der Fall, denn die sinnvolle Größe einer Photovoltaikanlage für ein Einfamilienhaus liegt deutlich niedriger.
Verbrauchen Sie mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr selbst, fällt die EEG-Umlage für den Eigenverbrauch darüber hinaus nur zu 40 Prozent an. Dies waren im Jahr 2021 noch 2,6 Cent pro Kilowattstunde, seit dem Jahr 2022 nur noch 1,48 Cent pro Kilowattstunde.
Es spielt also keine Rolle, ob Sie Ihre gesamte Dachfläche mit Solarmodulen ausgestattet haben oder ein Balkonkraftwerk mit wenigen Modulen verwenden, um eigenen Strom zu produzieren. Solange Ihre Anlage weniger als 30 kWp Leistung hat, können Sie Ihren eigenen Strom selbst verbrauchen, ohne darauf die EEG-Umlage bezahlen zu müssen.
Neuregelung der Einspeisevergütung
Mit der Neugestaltung des EEGs gelten auch neue Regelungen für die Einspeisevergütung. Diese war zunächst nur vorgesehen, bis eine Leistung von insgesamt 52 Gigawatt an Photovoltaikanlagen installiert ist.
Jetzt hat der Gesetzgeber die Regelungen der Einspeisevergütung überarbeitet und festgeschrieben, dass bis zum Jahr 2030 100 Gigawatt zusätzliche Photovoltaikleistung installiert werden soll, um mit allen regenerativen Energien zusammen 65 Prozent des Strombedarfs in Deutschland abzudecken. Nach weiteren 20 Jahren, also bis zum Jahr 2050, sollen die Erneuerbaren auf einen Anteil von 80 Prozent des deutschen Strombedarfs ausgebaut werden.
Deshalb gilt bereits jetzt ein sogenanntes Zubauziel von 2.500 Megawattstunden pro Jahr. Entsprechend wurde die Degression der Einspeisevergütung angepasst. Sie sinkt seit Februar 2021 mit 0,4 Prozent pro Monat und kann in Abhängigkeit des Zubaus erhöht oder auch ausgesetzt werden. Die Einspeisevergütung spielt eine Rolle, wenn Sie kalkulieren, wann sich eine Photovoltaikanlage lohnt.
Liegt der Ausbau von Photovoltaik über 2.500 Megawattstunden, wird die Einspeisevergütung um 1 Prozent reduziert. Wird in einem Jahr insgesamt mehr als 5.500 Megawatt PV-Leistung installiert, reduziert sich die Einspeisevergütung um 2,2 Prozent, bei mehr als 6.500 Megawatt sogar um 2,5 Prozent.
Werden weniger als 1.900 Megawatt PV-Leistung in einem Jahr installiert, erhöht sich die Einspeisevergütung einmalig um 1 Prozent. Bei weniger als 1.500 Megawatt sind es einmalig 2 Prozent und bei weniger als 1.100 Megawatt zusätzlicher PV-Leistung im Jahr sind es einmalig 3 Prozent Erhöhung der Einspeisevergütung.